27 gründung, pag. 500 f.). Ergänzend bzw. teilweise wiederholend ist Folgendes festzuhalten: Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.