34 Abs. 1 [a]StGB). Dadurch erweist sich das aktuelle Recht als das mildere (vgl. nachfolgend aber das ohnehin zu beachtende Verschlechterungsverbot). 17. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Vorab kann auf die von der Vorinstanz wiedergegebenen rechtlichen Grundlagen zur Strafzumessung verwiesen werden (S. 28 f. der erstinstanzlichen Urteilsbe-