Für die vorliegend relevanten Begehungszeitpunkte (allesamt im Jahr 2017) beurteilt sich die Frage nach dem anwendbaren Recht anhand der konkreten Strafzumessung. Wie sogleich aufgezeigt wird, ist für jede der Tatbegehungen vorliegend eine Geldstrafe auszusprechen. Die einzelnen Geldstrafen sind zu einer Gesamtstrafe zu asperieren. Dabei ist von besonderer Relevanz, dass die Gesamtgeldstrafe seit dem 1. Januar 2018 lediglich 180 Tagessätze betragen darf, während früher Gesamtgeldstrafen bis zu 360 Tagessätzen möglich waren (Art. 34 Abs. 1 [a]StGB).