oder Schuldausschlussgründe liegen keine vor. Der Beschuldigte hat sich damit der Pornografie, mehrfach begangen in der Zeit vom 22. Juni 2017 bis 5. November 2017 durch Herstellen und durch untauglich versuchtes Zugänglichmachen der hergestellten pornografischen Schriften an eine Person unter 16 Jahren im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 1 teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (untauglich versuchtes Zugänglichmachen) schuldig gemacht. V. Strafzumessung