anders aber in SB 220025 vom 9. Januar 2023 E. III.2). Da es sich bei «J.________» in Tat und Wahrheit um einen verdeckten Ermittler handelte, erfüllt der Beschuldigte bzgl. des «Zugänglichmachens» den objektiven Tatbestand nicht, es liegt – die objektive Gefährlichkeit liegt auch hier auf der Hand – ein untauglicher Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB vor. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe liegen keine vor.