Dadurch, dass der Beschuldigte die erwähnten, von ihm verfassten, mithin selber hergestellten klar pornografischen Texte einem vermeintlich minderjährigen Mädchen (was ihm bekannt war) via Chat zustellte, hat er sie diesem auch zugänglich gemacht. Mit der Minderjährigkeit von «J.________» liegt sodann ein zusätzliches Element vor, so dass es sich um absolut verbotene, harte Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 StGB handelt (vgl. theoretische Ausführungen in Ziff. 15.2 hiervor).