Dass es sich bei den obgenannten Chat-Nachrichten um pornografische Schriften handelt, liegt auf der Hand. Auch der elektronische (Schriften-)verkehr wird erfasst und der hiervor wiedergegebene Inhalt ist eindeutig sexualbezogen (vgl. auch die Urteile des Obergerichts des Kantons Zürich SB 210131 vom 20. August 2021 und SB 220025 vom 9. Januar 2023). Dadurch, dass der Beschuldigte die erwähnten, von ihm verfassten, mithin selber hergestellten klar pornografischen Texte einem vermeintlich minderjährigen Mädchen (was ihm bekannt war) via Chat zustellte, hat er sie diesem auch zugänglich gemacht.