187 StGB). Als Tatobjekte nennt das Gesetz Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornographische Vorführungen, also einerseits jede Form von Verkörperung oder Abbildung pornographischen Inhalts und andererseits auch akustische und visuelle Darstellungen. Bei Schriften ist weder ein Druck noch eine Vervielfältigung notwendig (ISENRING/KESSLER, a.a.O., N 28 und 31 zu Art. 197 StGB; TRECHSEL/BERTOSSA, a.a.O., N. 3 zu Art. 197 StGB). Schiften stellen auch taugliche Tatmittel im Sinne von Art.