Harte Pornographie ist praktisch absolut verboten. Sie zeichnet sich dadurch aus, dass zum pornographischen Charakter einer Darstellung gemäss Art. 197 Abs. 1 mindestens eines von drei weiteren, in Abs. 4 abschliessend aufgeführten Merkmalen hinzukommt. Es sind dies der Einbezug von (1.) minderjährigen Personen, (2.) Tieren oder (3.) Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen (ISENRING/KESSLER, a.a.O., N 19 f. zu Art. 187 StGB).