Das seit dem 1. Juli 2014 in Kraft stehende Pornografiestrafrecht unterscheidet in Abs. 4 zwischen nicht tatsächlichen und tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen. Als «nicht tatsächlich» dürften zweifelsohne Zeichnungen, Comics oder Animationsfilme etc. ohne Teilnahme von «realen» minderjährigen Darstellern gelten (ISENRING/KESSLER, a.a.O., N 22d zu Art. 197 StGB). Die «tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen» betreffen hingegen sexuelle Handlungen unter Einbezug von realen minder-