herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt (Abs. 4 Satz 1), wobei eine höhere Sanktion droht, wenn die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben (Abs. 4 Satz 2). Das seit dem 1. Juli 2014 in Kraft stehende Pornografiestrafrecht unterscheidet in Abs. 4 zwischen nicht tatsächlichen und tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen.