Die Vorinstanz fällte diesbezüglich einen Schuldspruch wegen Pornografie, mehrfach begangen durch Herstellen von pornografischen Schriften mit tatsächlichen Handlungen mit Minderjährigen sowie durch untauglich versuchtes Zugänglichmachen dieser pornografischen Schriften an eine Person unter 16 Jahre. Sie stützte diesen Schuldspruch laut Urteilsdispositiv und Motiv auf Art. 197 Abs. 1 StGB, wobei Art. 197 Abs. 4 StGB lediglich im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Besitzes von Pornografie erwähnt wurde, bei welchem es einen rechtskräftigen Freispruch gab (pag. 465, pag. 497, pag. 499).