15. Pornografie 15.1 Vorbemerkung Angeklagt ist Pornografie durch Herstellung von pornografischen Schriften mit tatsächlichen Handlungen mit Minderjährigen sowie untauglich versuchtes Zugänglichmachen dieser pornografischen Schriften an eine Person unter 16 Jahre (mehrfach; pag. 427). Die Vorinstanz fällte diesbezüglich einen Schuldspruch wegen Pornografie, mehrfach begangen durch Herstellen von pornografischen Schriften mit tatsächlichen Handlungen mit Minderjährigen sowie durch untauglich versuchtes Zugänglichmachen dieser pornografischen Schriften an eine Person unter 16 Jahre.