bejahte die Vorinstanz – mangels effektiven Verleitens bzw. aufgrund des rechtmässigen Einsatzes eines verdeckten Ermittlers – sodann einen untauglichen Versuch. Die objektive Gefährlichkeit einer solchen Vorgehensweise ist im konkreten Fall ohne Weiteres zu bejahen und ein grob unverständiges Handeln des Beschuldigten liegt nicht vor. Von straflosen Vorbereitungshandlungen kann sodann klar nicht mehr ausgegangen werden. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen keine vor.