stands sind demgegenüber gegeben: Dem Beschuldigten war das vermeintliche Alter von «J.________» bekannt. Es wurde ihm im Chat mitgeteilt und von ihm auch selber wiederholt (pag. 169, 173, 194, 207 und 240). Dennoch chattete er weiter mit «J.________» und forderte sie immer wieder auf, sexuelle Handlungen an sich selber vorzunehmen. Der subjektive Tatbestand ist demnach erfüllt. Zu Recht bejahte die Vorinstanz – mangels effektiven Verleitens bzw. aufgrund des rechtmässigen Einsatzes eines verdeckten Ermittlers – sodann einen untauglichen Versuch.