Nach Ansicht der Kammer ist es für diese Tatbestandvariante – gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung – unerheblich, dass der Beschuldigte «J.________» lediglich einmal aufforderte, sich sogleich im Intimbereich zu berühren (13. Juli 2017) und sich die anderen Aufforderungen nicht in seinem (virtuellen) Beisein hätten ereignen sollen. Offenkundig chattete der Beschuldigte sodann mit einer vermeintlich Minderjährigen (13 Jahre). Da es sich bei «J.________» in Tat und Wahrheit um einen verdeckten Ermittler handelte, konnte der tatbestandsmässige Erfolg nicht eintreten und der objektive Tatbestand von Art. 187 Ziff. 1 StGB ist demnach nicht erfüllt. Die subjektiven Merkmale des Tatbe-