18 Täter sollte sich aber die zugrundeliegende soziale Wertung seines Verhaltens in groben Zügen vorstellen können (MAIER, a.a.O., N 21 zu Art. 187 StGB). 14.2 Allgemeine Ausführungen zum (untauglichen) Versuch (Art. 22 StGB) Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, liegt im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB ein strafbarer Versuch vor.