BGE 133 IV 222 E. 5.3). Zudem ist erforderlich, dass der Täter weiss oder zumindest in Kauf nimmt, dass das Kind unter 16 Jahre alt ist und mehr als drei Jahre jünger ist als er. Nicht entscheidend sind die Motive des Täters. Es spielt folglich keine Rolle, ob er zum Zweck seiner geschlechtlichen Befriedigung oder jener des Opfers handelt. Unmassgeblich ist auch, ob der Täter davon ausgeht, dass das Opfer durch sein Vorgehen in seiner sexuellen Entwicklung beeinträchtigt wird oder nicht und welche Bedeutung sein Verhalten für das betroffene Opfer hat. Der