Werde das Kind hingegen zur Vornahme von sexuellen Handlungen mit Tieren, Gewalt, Fäkalien, Erwachsenen oder anderen Kindern verleitet, so sei eine Gefährdung bzw. eine Strafbarkeit auch unabhängig von einer Präsenz des Täters bzw. von Drittpersonen anzunehmen (MUGGLI, Im Netz ins Netz – Pädokriminalität im Internet und der Einsatz von verdeckten Ermittlern und verdeckten Fahndern zu deren Bekämpfung, in: ZStStr Band/Nr. 78, 2014, S. 61 f.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt ein Täter, welcher ein Kind zum Onanieren auffordert, worauf dieses sich selbst befriedigt, tatbestandsmässig, selbst wenn der Täter während den Handlungen nicht anwesend ist (Urteil des