187 StGB mit Verweis auf das Urteil des BGer 6B_702/2009 vom 8. Januar 2010). Gemäss MUGGLI sei eine Präsenz des Täters bzw. eine Wahrnehmbarkeit durch diesen oder Drittpersonen nur in denjenigen Fällen zu fordern, in denen das Kind zu üblichen sexuellen Handlungen an sich selbst verleitet werde.