DONATSCH ist der Ansicht, dass der Tatbestand des Verleitens darin bestehe, dass jemand das Kind dazu anhalte, geschlechtliche Betätigungen mit einem Dritten im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB oder am eigenen Körper – wie z.B. Masturbation – vorzunehmen; eine eigentliche Anstiftung sei nicht erforderlich. Nicht erforderlich sei es ferner, dass die sexuelle Handlung in Anwesenheit des Täters oder eines Dritten stattfänden oder dass der Täter die sexuelle Handlung zwingend in Bild und/oder Ton simultan wahrnehme (DONATSCH, in: StGB- Kommentar, 21. Aufl. 2022, N 14 f. zu Art. 187 StGB mit Verweis auf das Urteil des BGer 6B_702/2009 vom 8. Januar 2010).