187 StGB). GODENZI und TRECHSEL/BERTOSSA äussern sich nicht explizit zu dieser Thematik, sondern führen einzig aus, dass ein Verleiten zu sexuellen Handlungen dann anzunehmen sei, wenn das Kind veranlasst werde, sexuelle Handlungen an sich selbst, an einem Dritten oder an einem Tier vorzunehmen (GODENZI, in: Handkommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2020, N 6 zu Art. 187 StGB; TRECHSEL/BERTOSSA, in: Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2021, N 8 zu Art. 187 StGB). DONATSCH ist der Ansicht, dass der Tatbestand des Verleitens darin bestehe, dass jemand das Kind dazu anhalte, geschlechtliche Betätigungen mit einem Dritten im Sinne von Art.