StGB macht sich der sexuellen Handlungen mit Kindern schuldig, wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, es zu einer solchen Handlung verleitet oder es in eine sexuelle Handlung einbezieht. Als sexuelle Handlungen gelten Verhaltensweisen, die nach ihrem äusseren Erscheinungsbild eindeutig sexualbezogen sind (MAIER, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 32 zu Vor Art. 187 StGB m.w.H.). Bei der Tatbestandsvariante des Verleitens kommt es – im Gegensatz zur Vornahme einer sexuellen Handlung – zu keinem Körperkontakt zwischen Täter und Opfer.