IV. Rechtliche Würdigung 14. Sexuelle Handlungen mit Kindern 14.1 Allgemeine rechtliche Ausführungen zu Art. 187 Ziff. 1 StGB Vorab kann auf die zutreffenden und ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 20 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 493 ff.). Folgendes ist zu wiederholen bzw. ergänzen: Gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB macht sich der sexuellen Handlungen mit Kindern schuldig, wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, es zu einer solchen Handlung verleitet oder es in eine sexuelle Handlung einbezieht.