13. Fazit Insgesamt kommt die Kammer damit zu keinen anderen Schlüssen als die Vorinstanz. Den aktenkundigen Chatnachrichten und dem darin dokumentierten Verhalten des Beschuldigten lassen sich – trotz der gegenteiligen Aussagen und Erklärungsversuche des Beschuldigten – keine ernsthaften und überzeugenden Anhaltspunkte entnehmen, wonach dieser von Beginn weg von einem «Fake» ausgegangen resp. ihm klar gewesen sei, dass es sich beim Gegenüber nicht um ein 13-jähriges Mädchen handle. Im Ergebnis erachtet somit auch die Kammer den unter Ziff. I.1. und 2. der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt als erstellt.