Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach «J.________» zu irgendeinem Zeitpunkt aufgeflogen wäre resp. der Beschuldigte die ihm vorgegebene Geschichte durchschaut hätte oder misstrauisch geworden wäre (wie etwa einem anderen Chat aus dem Jahr 2014, in welchem der Beschuldigte sein Gegenüber schon rund 7 Minuten nach Beginn der Unterhaltung aufforderte, den rechten Arm zu heben [pag. 43 f.], um einen allfälligen Fake zu überprüfen). Sein (Aussage-)Verhalten änderte sich jedenfalls aktenkundig nicht, wobei der Beschuldigte ja selber angab, wenn man «drin» bzw. im «Sog» sei, könne man sich verzetteln, er habe es im Chat überstrapaziert. Hinzu kommt, dass auch die