Aus Sicht der Kammer ergibt sich, auch wenn es in den Befragungsprotokollen durchaus einige Auffälligkeiten gibt (vgl. hiervor), bereits aus den aktenkundigen Chatprotokollen, dass das Verhalten des Beschuldigten nicht dasjenige einer Person war, welche von einem «Fake» ausgegangen ist. Der Beschuldigte hielt sich – bevor auf den Messengerdienst K.________ gewechselt wurde – im «Teentalk» von G.________ auf. Nur wenige Minuten nach Beginn des Chats wurde nach dem Alter von «J.________» gefragt, wobei sich das Verhalten des Beschuldigten nach der Altersangabe nicht änderte, er war offenkundig weiterhin interessiert (pag.