Die Vorinstanz hat alle Details aufgeführt, welche aus ihrer Sicht gegen die Version des Beschuldigten sprechen, insbesondere bezugnehmend auf sein Aussageverhalten anlässlich der Befragungen. Auffällig war in diesem Zusammenhang, dass sich der Beschuldigte auf die angeblich zu kennende Jugendsprache versteifte, sich um «Kopf und Kragen» redete, teilweise ausweichend reagierte und unlogische Antworten auf gestellte Fragen gab.