15 «gelaufen» (pag. 554, Z. 22 ff.). Auf Frage, weshalb er – wenn es nur ein Fake gewesen sei – im Chat eine solche Geheimniskrämerei gemacht und Angst vor dem Gefängnis signalisiert habe, erklärte der Beschuldigte, dass dies zum Spiel dazugehöre. Es gehe um die Kontrolle im Chat (pag. 554, Z. 27 ff.). Die Vorinstanz hat alle Details aufgeführt, welche aus ihrer Sicht gegen die Version des Beschuldigten sprechen, insbesondere bezugnehmend auf sein Aussageverhalten anlässlich der Befragungen.