Eine Erklärung für seine damalige Aussage lieferte der Beschuldigte damit nicht, sondern sprach nur davon, dass aus Sicht von Dritten (Polizei/Justiz) eine Grenze überschritten worden sei. Damit verkennt er, dass die fragliche Aussage spontan im Rahmen seiner ersten Einvernahme erfolgte und er damit nicht eine Dritteinschätzung, sondern seine eigene Perspektive wiedergab («als U.________ lote ich die Grenzen aus ohne sie zu überschreiten. Hier bin ich offenbar zu weit gegangen. Mehr kann ich dazu nicht sagen», pag. 115, Z. 392 f.).