553, Z. 25 ff.). Auf entsprechende Nachfrage, ob er mit «J.________» Grenzen ausgelotet habe und seine Tätigkeit als U.________ hierfür als Begründung nehme, wich der Beschuldigte aus und erklärte, dass er mit der virtuellen Person gechattet habe. Aus Sicht der Polizei sei da eine Grenze gerissen oder angerissen resp. überschritten worden (pag. 554, Z. 7 ff.). Offenbar sei er aus Sicht der Justiz an die Grenze gegangen, sonst wäre die Polizei nicht vor Ort gewesen (pag. 554, Z. 17 f.). Eine Erklärung für seine damalige Aussage lieferte der Beschuldigte damit nicht, sondern sprach nur davon, dass aus Sicht von Dritten (Polizei/Justiz) eine Grenze überschritten worden sei.