552, Z. 28). Davon sei er ausgegangen, er könne das nicht spezifizieren (pag. 552, Z. 31). Es sei von Anfang an klar gewesen, dass es ein Fake sei. Es habe nicht einen Anhaltspunkt gegeben, wo er hätte vermuten sollen, dass sie eine Minderjährige sei (pag. 553, Z. 15 ff.). Auf Vorhalt seiner früheren Aussagen, wonach er als U.________ die Grenzen auslote, ohne diese zu überschreiten, hier aber offenbar zu weit gegangen sei, erklärte der Beschuldigte ausweichend, dass diese Aussage vor dem Hintergrund der damaligen Umstände zu weit gegangen sei. Er habe fünf Polizisten im Haus gehabt und sei davon ausgegangen, dass wohl etwas Schlimmes passiert sein müsse (pag. 553, Z. 25 ff.).