14 gend darlegen resp. klären. So führte er lediglich aus, es sei nie zu einer Transition von virtuell auf real gekommen, es seien keine verbotenen Bilder gefallen (pag. 551, Z. 24 f.; wobei der Beschuldigte, wie bereits erwähnt, explizit nach Bikinibildern einer vermeintlich 13-Jährigen gefragt hat), es sei «unwahrscheinlich» gewesen, dass es real sei. Es handle sich um einen offenen Chat, da könne jeder rein (pag. 551, Z 30 ff.). Er spielte den Kontakt mit «J.________» herunter und relativierte, dass sie [«J._______