549, Z. 37 f.). Auf konkrete Nachfrage, ob er sich denn als Betrugsopfer sehe, reagierte der Beschuldigte ausweichend und gab ein Beispiel hinsichtlich eines Verkaufsinserats zu Protokoll, bei welchem er «normal intelligentes Verhalten» im Internet gezeigt habe, welches mit der vorliegend zu beurteilenden Sache allerdings nichts zu tun hat (pag. 550 f., Z. 39 ff.). Der Beschuldigte betonte zwar erneut, dass es für ihn klar ein «Fake» gewesen sei, weshalb er sich aber dennoch derartig impliziert hat, konnte er hingegen auch anlässlich der Berufungsverhandlung nicht überzeu-