Er habe gewusst, dass es sich nicht um eine Minderjährige handle, er sei nicht das erste Mal in einem Chat gewesen. Es habe zudem kein Mittel gegeben und auch nicht geben dürfen, wo man den Chatcharakter hätte identifizieren können. Ihm werde etwas unterstellt, was er glauben müsse, obwohl es nicht ein Element gebe, das für eine Minderjährige spreche (pag. 549 f., Z. 24 ff., Z. 1 ff.). Wenn man so denke, wie ihm das Urteil unterstelle, deswegen lese man in der Zeitung so viel von Betrugsopfern (pag. 549, Z. 37 f.).