der Begründung – weit ausholte und sich sprichwörtlich geradezu um «Kopf und Kragen» redete. Er machte einerseits allgemeine Ausführungen (so etwa, dass auf einschlägigen Cybercrime-Seiten stehe, dass im Internet nicht alles so sei wie es scheine oder etwa, wenn er alles glauben würde, was ihm im Chat geschrieben werde, wäre er bereits mehrfach verheiratet und hätte mehrere Kinder) und erklärte weiter, es habe mit Blick auf den «Nickname» von «J.________» nichts dagegengesprochen, dass er sie angechattet habe. Er habe gewusst, dass es sich nicht um eine Minderjährige handle, er sei nicht das erste Mal in einem Chat gewesen.