455., Z. 44 ff.). Für ihn sei es nach wie vor klar, dass es ein Fake gewesen sei und nicht das, was man ihm hier anhängen wolle (pag. 455, Z. 8 ff.). Er habe mit der «virtuellen Person J.________» gechattet (pag. 455, Z. 22). Gleichzeitig räumte der Beschuldigte aber auch ein, dass man sich verzetteln könne, wenn man drin resp. im «Sog» sei (pag. 457, Z. 13 ff.). Er habe es im Chat überstrapaziert (pag. 457, Z. 16). Er [das Gegenüber bzw. der Ermittler] habe sich nicht direkt geoutet und habe nicht einen richtig krassen Fehler gemacht, wo man klar habe sehen können, dass es nur Fake gewesen sei und wo er ihn dann direkt angeschrieben und darauf angesprochen hätte (pag. 457, Z. 40 ff.).