187]), dem Sparen für ein Handy oder mit dem Hinweis, dass eine 13-Jährige immer noch mit K.________ schreibe, direkt auf ein «Fake» geschlossen werden kann, ist – übereinstimmend mit der Vorinstanz – ohnehin nicht nachvollziehbar. Lebensfremd, wie der Beschuldigte geltend machen will, ist dies jedenfalls nicht. Ob denn eine vermeintlich 13-Jährige tatsächlich die vom Beschuldigten verwendeten Abkürzungen kennen müsste, sei dahingestellt. Der Beschuldigte führte weiter aus, ihm sei relativ schnell im Verlauf des Chats klargeworden, dass die Authentizität von dieser «J.________» nicht stimmig sei (pag. 455., Z. 44 ff.).