13 ff.). Hätte der Beschuldigte die fraglichen Angaben von «J.________» bzw. ihr Nichtwissen betreffend allfälliger Abkürzungen tatsächlich als wesentlich auffällig erachtet, wäre zu erwarten gewesen, dass er dies schon im Rahmen seiner ersten oder allenfalls zweiten Einvernahme erwähnen würde und sich dies vor allem auch in seinem weiteren Chatverhalten widergespiegelt. Inwiefern aber z.B. mit dem Hinweis auf den Ort R.________ («J.________» gab ja an, ihr Vater wohne in R.________, 1. Juni 2017 um 19:25 Uhr [pag. 187]), dem Sparen für ein Handy oder mit dem Hinweis, dass eine 13-Jährige immer noch mit K.__