Ein solches Bild findet sich allerdings nicht in den Akten. Angenommen, ein solches Bild wäre tatsächlich zu Beginn verschickt worden, würde sich die Frage stellen, weshalb der Beschuldigte dennoch über Monate mit «J.________» weiterchatten sollte. Im Rahmen seiner Einvernahme bei der Vorinstanz – welche dreieinhalb Jahre nach seiner ersten polizeilichen Befragung stattfand – nannte der nunmehr anwaltlich vertretene Beschuldigte sodann zahlreiche weitere Beispiele für «Auffälligkeiten». So etwa, dass «J.________» bestimmte Abkürzungen nicht verstanden habe (pag. 455, Z. 44 ff.), er öfters dieselbe Frage gestellt und jeweils andere Antworten von ihr erhalten habe (pag. 456, Z. 4 ff.