_» heisst, was «J.________» bestätigte (23. Mai 2017 um 21:00 Uhr [pag. 183]). Inwiefern diese Recherche Zweifel an der Identität von «J.________» hätte wecken sollen, erschliesst sich der Kammer nicht. Vielmehr muss das Resultat aus der Recherche für den Beschuldigten eher ein Hinweis gewesen sein, dass es sich bei «J.________» um ein reales Mädchen und nicht um einen «Fake» handelte. Gab er doch selber an, er habe nicht gedacht, dass die Polizei dahinterstecke (pag. 118, Z. 47 f.) und wäre ein solcher Aufwand von einer Privatperson doch sehr lebensfremd. Hinzu kommt, dass «J.________» dem Beschuldigten auf dessen Nachfrage hin auch mehrere Fotos von sich schickte.