In dieser kurzen Zeit hat der Beschuldigte «J.________» kaum schon durchschaut, zumal fast alle der später vorgebrachten Auffälligkeiten (vgl. nachfolgend) sich nicht auf diesen sehr kurzen Chatzeitraum bezogen. Im Rahmen seiner – fast zwei Jahre später erfolgten – zweiten Einvernahme brachte der Beschuldigte betreffend «J.________» resp. «Fakespiel» nunmehr vor, es sei ihm klar gewesen «was es ist» und in der Folge habe er es überprüft (pag. 118, Z. 46 f.). Die Nachfrage, was er denn genau wie überprüft habe, beantwortete er jedoch vage und ausweichend mit: «Keine Antwort, ich werde dies zu gegebener Zeit sagen.