Insofern war er an der ersten Befragung bereits gewissermassen vorbereitet. Der Beschuldigte machte in der Folge zwar grundsätzlich gleichbleibende Aussagen und verstrickte sich auch nicht in auffällige Widersprüche, dennoch überzeugt seine Kernaussage, wonach er «J.________» bzw. den «Fake» sogleich resp. relativ schnell durchschaut habe (vgl. etwa pag. 112, Z. 236 ff. und Z. 250; pag. 118, Z. 22 f.; pag. 455, Z. 8 f. und Z. 44 ff.; pag. 551, Z. 42 ff.), angesichts der aktenkundigen Chatprotokolle nicht. Der Beschuldigte brachte verschiedene Beispiele vor, anhand welcher er den «Fake» durchschaut haben will.