12.3 Konkrete Beweiswürdigung Der Beschuldigte wurde im vorliegenden Verfahren vier Mal befragt. Wie bereits die Vorinstanz geht auch die Kammer davon aus, dass er bereits von Beginn weg wusste, um was es für ihn ging. Im Rahmen seiner ersten Einvernahme bzw. auf Vorhalt des Vorwurfs der sexuellen Handlungen mit Kindern antwortete er nämlich – obwohl er eigenen Angaben zufolge auch mit anderen Personen bzw. Jugendlichen in Kontakt stand (pag. 114, Z. 339 ff.) – sogleich, dies sei sicher «wegen der J.________ von N.________» (pag. 112, Z. 236). Insofern war er an der ersten Befragung bereits gewissermassen vorbereitet.