Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte, wonach er den Beschuldigten provoziert bzw. unrechtmässig gehandelt hätte. Aus Sicht der Kammer war die Vorgehensweise des verdeckten Ermittlers noch weit weg von einer unzulässigen Beeinflussung im Sinne eines «agent provocateurs». Damit ist die Einwirkung des polizeilichen Ermittlers ohne Weiteres als zulässig zu erachten. Die gesetzlich vorgegebenen Grenzen wurden eingehalten und die fraglichen Chatprotokolle sind auch in dieser Hinsicht verwertbar. 12.3 Konkrete Beweiswürdigung Der Beschuldigte wurde im vorliegenden Verfahren vier Mal befragt.