Wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat, ergibt sich aus diesen Kontaktaufnahmen seitens des verdeckten Ermittlers auch für die Kammer klar, dass diese lediglich der Aufrechterhaltung der Gespräche dienten (vgl. etwa 1. Juli 2017 um 16:30 Uhr [pag. 223]), was zulässig ist. Auch als der Beschuldigte sexuelle Handlungen von einiger Intensität andeutete, so eben etwa betreffend das Einführen von Fingern, später auch betreffend Geschlechtsverkehr ohne Kondom, Samenerguss etc., blieb «J.________» bzw. der verdeckte Ermittler eher kurz an-