Wie bereits die Vorinstanz sieht auch die Kammer keine Anhaltspunkte, wonach der verdeckte Ermittler aktiv vorgegangen und den Beschuldigten zu Straftaten provoziert hätte. Der verdeckte Ermittler war mit der Legende der 13-jährigen «J.________» ausgestattet und hielt sich am 20. April 2017 im Chatroom von «G.________» auf, wo er bzw. «J.________» vom Beschuldigten angesprochen wurde. Letzterer fragte sofort nach, wie alt «J.________» sei, worauf ihm das Alter mit 13 Jahren angegeben wurde. Er fragte sie sogleich, ob sie noch «jf» bzw. Jungfau sei (pag. 171). Später gab «J.________» dem Beschuldigten ihre K.________-Adresse bekannt.