10 den. Der Anstoss zur Tat muss von der Zielperson selbst ausgehen. Die Einwirkung hat sich auf die Konkretisierung eines vorhandenen Tatentschlusses zu beschränken und muss von untergeordneter Bedeutung sein. Ein rollenadäquates Verhalten bzw. Mitwirken ist hingegen zulässig (KNODEL, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 5 und 7f. zu Art. 293 StPO). Wie bereits die Vorinstanz sieht auch die Kammer keine Anhaltspunkte, wonach der verdeckte Ermittler aktiv vorgegangen und den Beschuldigten zu Straftaten provoziert hätte.