293 Abs. 4 StPO sei deshalb von der Strafe abzusehen oder der Beschuldigte sei freizusprechen (pag. 557 f.). Darauf ist im Nachfolgenden vorab einzugehen. In Bezug auf die Rechtmässigkeit der verdeckten Ermittlung an sich, kann auf die Ausführungen in Ziff. 7. hiervor verwiesen werden. In Bezug auf das Mass der zulässigen Einwirkung ist Art. 293 StPO anzuwenden. Es darf keine Tatbereitschaft geweckt und die Tatbereitschaft darf nicht auf schwerere Straftaten gelenkt wer-