293 StPO zu betrachten. Der Ermittler habe aktiv eingewirkt, ganz eindeutig habe das Gegenüber angespornt werden sollen, es habe mehrere Kontaktaufnahmen durch «J.________» gegeben, der Ermittler habe den Beschuldigten zu einem Treffen animieren wollen, es sei emotionaler Druck ausgeübt worden und man habe systematisch auf eine Steigerung der Tatbereitschaft hingearbeitet. Die Tätigkeit des verdeckten Ermittlers sei vorliegend nicht von untergeordneter Bedeutung gewesen, unabhängig vom Charakter der Chats. Gemäss Art. 293 Abs. 4 StPO sei deshalb von der Strafe abzusehen oder der Beschuldigte sei freizusprechen (pag.